Satzung § 1 NAME UND SITZ DES VEREINS Der Verein führt den Namen "Partnerschaftsverein 1988 e.V. Hungen" mit dem Untertitel "Verein zur Pflege internationaler Beziehungen". Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen. Sitz des Vereins ist Hungen.
§ 2 ZWECK DES VEREINS (1) Der Partnerschaftsverein 1988 e.V. Hungen - Verein zur Pflege internationaler Beziehungen - setzt sich zum Ziel, persönliche Kontakte über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus mit den Bürgern anderer Staaten zu pflegen welche gleichfalls die persönliche Freiheit, das humanistische Weltbild, die demokratische Grundordnung im innerstaatlichen sowie die friedliche Entwicklung auf zwischenstaatlicher Ebene unterstützen. Vornehmlich mit der Partnerstadt Saint Bonnet de Mure sind die freundschaftlichen Beziehungen zu festigen und weiterzuführen. (2) Er unterstützt alle Vereine und Institutionen in Partnerschaftsfragen. (3) Auf die Förderung des Jugendaustausches ist ein besonderes Augenmerk zu richten. (4) Politisch und konfessionell ist der Verein neutral. (5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 MITGLIEDSCHAFT Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Lehnt dieser den Antrag ab, so steht dem Betroffenen die Anrufung der Mitgliederversammlung offen, welche endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.
§ 4 BEITRAG, GESCHÄFTSJAHR, MITTELVERWENDUNG Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Im Einzelfall kann der Vorstand auf Antrag die Freistellung von der Beitragszahlung beschließen. (2) Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember des jeweiligen Jahres. (3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT Die Mitgliedschaft endet durch
§ 6 ORGANE DES VEREINS Die Organe des Vereins sind
§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG Mindestens einmal im Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in der Bericht über das abgelaufene Jahr erstattet sowie die geplanten Aufgaben im laufenden Jahr vorgetragen werden. Die Mitgliederversammlung hat über die Entlastung des Vorstandes zu entscheiden und Neuwahlen vorzunehmen. Sie befindet ferner über Beitragshöhe, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von mehr als einem Drittel der Vereinsmitglieder mit gleichzeitiger Begründung des Antrags schriftlich verlangt wird. Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt über das Amtl. Mitteilungsblatt der Stadt Hungen, bzw. durch persönliche Anschreiben an die außerhalb der Großgemeinde Hungen wohnenden Mitglieder. Zwischen Einladung und Versammlungstag soll eine Frist von 14 Tagen liegen. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand eine Woche vor der Versammlung in schriftlicher Form vorliegen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit, die Auflösung des Vereins einer Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
§ 8 VERTRETUNG DES VEREINS
Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Geschäftsführer.
§ 9 VORSTAND
Der jeweilige Bürgermeister der Stadt Hungen gehört kraft Amtes automatisch dem Vorstand an.
§ 10 RECHTE UND PFLICHTEN DES VORSTANDES
§ 11 AUFLÖSUNG DES VEREINS Die Auflösung des Partnerschaftsvereins 1988 e.V. Hungen kann nur in einer besonderen, ausdrücklich zur Beschlussfassung über die Auflösung einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
§ 12 INKRAFTTRETEN Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 11. Juli 1988 angenommen worden. Änderung zum §9 wurde am 15.04.2016 durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
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